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Schmerzensgeldanspruch bei Vernichtung einer Spermakonserve; § 823 Abs.1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 62/93, 09.11.1993
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Wird Sperma, das der Spender hat einfrieren lassen, um sich für eine vorhersehbare Unfruchtbarkeit die Möglichkeit zu erhalten, eigene Nachkommen zu haben, durch das Verschulden eines anderen vernichtet, dann steht dem Spender unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu (hier 25.000 DM).

Konservierte Sperma, das nach dem Willen des Rechtsträgers dazu bestimmt ist, zu seiner Fortpflanzung verwendet zu werden, stellt einen Sonderfall dar, weil es einerseits endgültig vom Körper des Rechtsträgers getrennt ist, andererseits ist es dazu bestimmt, eine körpertypische Funktion (anders als Spenderorgane oder Blutspende), die der Fortpflanzung des Rechtsträgers, zu erfüllen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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