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Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 18.000 € bei Verlust eines Hodens wegen Behandlungsverzögerungen; § 823 Abs.1 BGB
OLG Köln, AZ: 5 U 85/01, 23.01.2002
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Der Verdacht auf Hodentorsion, ist im Zweifel durch sofortige Operation zu klären, weil bei einem durch Torsion verursachten Durchblutungsstopp der betroffene Hoden nach 4 bis 6 Stunden verloren ist.

Nach der Adäquanztheorie ist das Ereignis im Rechtssinne ursächlich, wenn es im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen. Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang in der Regel nicht.

Verliert ein 15-jähriger einen Hoden ist ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 18.000€ angemessen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Schmerzensgeld bei Verlust rechten linken Hoden Keine Kinder bekommen Zeugungsfähigkeit Geschlechtsfähigkeit Verlust seelischer Schaden immaterieller Hodentorsion Behandlungsfehler wegen