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Geldtransporter Fall: Eine Sachentziehung kann auch durch die Diebstahlshandlung eines Dritten verwirklicht werden; § 823 Abs.1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 14/96, 10.12.1996
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Kommen nach einem Verkehrsunfall aus einem beschädigten Fahrzeug wertvolle Gegenstände abhanden, so ist der Zurechnungszusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeugs und dem Verlust der Gegenstände im Grundsatz zu bejahen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Gegenstände abhanden kommen, nachdem sie in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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