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Schadensersatz, weil Wein wegen Kunststoffkorken "kippt" ?
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 253/08, 13.03.2010
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In der Bezeichnung "Alternative zum Naturkork" liegt die konkludente Zusicherung, dass Kunststoffkorken wie Naturkorken eine Lagerfähigkeit von mindestens 5 Jahren ermöglichen.

Eine Verletzung des Eigentums an einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch die sonstige Verletzung des Integritätsinteresses des Käufers erfolgen, etwa dadurch, dass durch einen Sachmangel auf die Nutzungs- und Verkaufsfähigkeit der Sache eingewirkt wird,

Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein Sachmangel der Kaufsache vor, wenn dieser eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung könnte sich je nach dem Gesprächskontext, aus der Äußerung Beklagten ergeben, einige Winzer verschlössen selbst langlebige Weine (z.B. Beerenauslesen) mit Kunststoffkorken.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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