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Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe wegen Intransparenz und Höhe
BAG Erfurt, AZ: 8 AZR 378/16, 24.08.2017
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Die Bestimmung einer Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag verstößt gegen das Transparenzgebot des §307 Abs 1 S 2 BGB, wenn sie für den Fall gilt, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, und auch solche Fälle umfasst, in denen sich eine außerordentliche Kündigung mangels wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs 1 BGB als unwirksam erweist.

Die i.S.v. §307 Abs I S 2 BGB intransparente Regelung, die eine Vertragsstrafe vorsieht, ist gem. §307 Abs 1 S 1 unwirksam.

Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus der Höhe der Vertragsstrafe folgen.

Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist deshalb nur ausnahmsweise angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies kann nur angenommen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt.
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Keywords: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsstrafe, unangemessene Benachteiligung, Transparenzgebot ,Übersicherung ,Unwirksamkeit der Bestimmung ,ergänzende Vertragsauslegung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Streit mit Chef, Streit mit Arbeitgeber, Kündigungsfrist, Anwendbarkeit der §§305 ff. auf Arbeitsvertrag