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GmbH haftet für das Handeln eines geschäftsunfähigen Geschäftsführers; § 15 Abs. 1 HGB
BGH Karlsruhe, AZ: II ZR 292/90, 01.07.1991
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Eine Willenserklärung die von einem Geschäftsunfähigen abgeben worden ist, ist nach § 105 I BGB nichtig. Daran ändert auch § 165 BGB nichts, denn diese Norm setzt zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters voraus.

Das Handelsregister bezeugt zwar die Bestellung, nicht aber die Geschäftsfähigkeit eines Vertretungsorgans.

Ist ein Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, dessen Amt infolge Geschäftsunfähigkeit endete, so ist der Gesellschaft der Rechtsschein der Geschäftsfähigkeit allerdings nicht unter denselben Voraussetzungen wie die Vertretungsmacht, mithin nicht nach § 15 Abs. 1 HGB zuzurechnen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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