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Wohnungseigentum ist dem Teileigentum bei der Kostenverteilung in der Teilunsgerklärung gleichgestellt, § 1 VI WEG.
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/12, 30.11.2012
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AG Wiesbaden, AZ: 92 C 4523/11, 13.01.2013
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 75/09, 22.01.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: WEG Wohnungseigentümer bauliche Veränderung Teilungserklärung Zweckbestimmung Vereinbarungscharakter Garage optische Beeinträchtigung gewerbliche Einheit Teileigentum Gewerbe Gewerbeeinheit Nutzungsänderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gladbeck Dorsten Gelsenkirchen Marl Duisburg Oberhausen Mülheim Fachanwalt für Miet- und Jahresabrechnung ordnungsgemäße Verwaltung Fenster Türen Einbau Umbau bauliche veränderung Außenbereich Mauer Fassade Wohnungseigentumsrecht Nutzung 1004 BGB § 15 III WEG Unterlassungsanspruch § 22 WEG Einladung § 23 II WEG Ankündigung 1 VI Gemeinschaftsordnung
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Das AG Wiesbaden (92 C 4523/11) hatte bei der Frage der Stimmrechtsvergabe die gleiche Rechtsauffassung vertreten wie das AG Bottrop.