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Arbeitsloser Volljurist bewirbt sich ohne Ernsthaftigkeit, um Schadensersatz nach dem AGG geltend zu machen
LAG Frankfurt am Main, AZ: 3 Ta 119/07, 13.08.2007
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Dient die Bewerbung des Klägers ausschließlich dazu, einerseits eine Geldquelle zu erschließen und andererseits - wohl überwiegend - die Behörden und Gerichte aus Frustration über seinen sozialen Abstieg mit scheinbar ernsthaft formulierten Schriftsätzen zu beschäftigen, mangelt es an der für einen Schadensersatzanspruch aus §15 Abs 2 AGG erforderlichen Ernsthaftigkeit.
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