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Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungszusage
BAG Erfurt, AZ: 3 AZR 402/17, 25.09.2018
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Regelt eine Versorgungsordnung, dass die Renten jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, wenn der Vorstand die Anpassung nach nicht für vertretbar hält, handelt es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht.

Der tatbestandliche Anwendungsbereich des Leistungsbestimmungsrechts ist nur dann eröffnet, wenn die Anpassung der Rente nach der Versorgungsordnung entsprechend der gesetzlichen Renten aufgrund objektiver Umstände nicht vertretbar ist.

Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen.

Von einer Nichtvertretbarkeit iSd. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ist - wie die Auslegung der Bestimmung zeigt - vielmehr bereits dann auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpassung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist.
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