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Leasingnehmer kann nicht gegenüber Unfallverursacher ohne Zustimmung des Leasinggebers fiktiv abrechnen
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 481/17, 29.01.2019
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Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen.

Hat der Gläubiger bisher keine Aufwendungen für die Reparatur des Kraftfahrzeugs erbracht hat, besteht sein Schaden in der vertraglichen Verpflichtung, das Kraftfahrzeug auf seine Kosten in einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt reparieren zu lassen, mithin in der Belastung mit einer Verbindlichkeit. Soweit der Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht, geht der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB auf Schuldbefreiung, nicht aber auf die Zahlung der zur Tilgung der Verbindlichkeit erforderlichen Geldbetrages.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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