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Schadensersatzanspruch bei Unaufklärbarkeit der Schadensverursachung
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 320/88, 20.06.1989
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Einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin, der bei der Untersuchung einer ihm vom Gynäkologen zugeleiteten Blutprobe einer schwangeren Frau zu falschen Werten gelangt (hier: Rhesus-Faktor), trifft keine Schadensersatzpflicht, wenn nicht festzustellen ist, ob der Fehler in seiner Praxis oder in derjenigen des Gynäkologen unterlaufen ist.

§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB überbrückt nicht den Zweifel darüber, ob einem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt, ob also (auch) er unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre des Betroffenen eingegriffen hat. Es muss der Tatbeitrag jedes einzelnen zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt haben und er muss zur Herbeiführung der Verletzung geeignet gewesen sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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