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Widerruflichkeit von arbeitsvertraglichen Aufhebungsverträgen / Gebot des fairen Verhandelns
BAG Erfurt, AZ: 6 AZR 75/18, 07.02.2019
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Ein Arbeitnehmer kann sein Einverständnis mit einem nach dem 12. Juni 2014 geschlossenen Aufhebungsvertrag unabhängig vom Ort des Vertragsschlusses nicht gemäß § 312 Abs. 1, §§ 312b, 312g Abs. 1, § 355 BGB widerrufen.

Bei dem Gebot fairen Verhandelns handelt es sich im Zusammenhang mit der Verhandlung eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags um eine durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründete Nebenpflicht iSd. § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB, weil ein Aufhebungsvertrag ein eigenständiges Rechtsgeschäft ist.

Liegt ein schuldhafter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns im Sinne einer Nebenpflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 BGB vor, ist ein Aufhebungsvertrag im Regelfall unwirksam.
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