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Vergütung von Bereitschaftszeiten einer Rettungssanitäterin
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 250/18, 17.04.2019
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Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind zwar vergütungspflichtige Arbeit iSd. § 611 Abs. 1 BGB, doch kann für diese Sonderformen der Arbeit eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen und ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vorgesehen werden.

Mit dem Begriff der "regelmäßigen Arbeitszeit" definieren die Tarifvertragsparteien - sofern sie nicht ausdrücklich anderes festschreiben - üblicherweise den zeitlichen Umfang der vom Arbeitnehmer zu leistenden Vollarbeit.

Eine Faktorisierung als gesonderte Vergütungsregelung für Sonderformen der Arbeit ist angesichts der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie und des damit verbundenen weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nicht zu beanstanden.

Indem Tarifvertragsparteien festlegen, dass der regelmäßige durchschnittliche Anteil der "aktiven Arbeitszeitauslastung" - also der Vollarbeit - 40 % nicht überschreiten darf, wird der Bereitschaftsdienst faktorisiert.
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