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Arbeitnehmerstatus von DRK-Schwestern / Feststellungsinteresse
BAG Erfurt, AZ: 7 ABR 42/12, 18.03.2015
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Ein Begehren, das darauf gerichtet ist, den Arbeitnehmerstatus der Mitglieder der DKR-Schwesternschaft feststellen zu lassen, zielt auf die Feststellung einer Eigenschaft und nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs 1 ZPO ab.

Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken, sondern kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken.

Ein Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der Beteiligten insgesamt beseitigt werden kann und es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird.

Für die Frage, ob bestimmte Beschäftigtengruppen als Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen sind, besteht nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn die begehrte Feststellung eine einheitliche Anwendung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zulässt.
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