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Arbeitnehmerstatus von Musikschullehrern
BAG Erfurt, AZ: 9 AZR 117/17, 21.11.2017
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Für eine Befristungskontrollklage bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses.

Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des streitbefangenen Beendigungstermins ist grundsätzlich Voraussetzung für den Erfolg einer Befristungskontrollklage.

Auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit wahrt die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG.

Es kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis in einem konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an.

Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seine Tätigkeit nebenberuflich ausübt.

Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, können grundsätzlich als freie Mitarbeiter beschäftigt werden.

Als Arbeitnehmer sind Musikschullehrer nur dann anzusehen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, die auf den für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen Grad persönlicher Abhängigkeit schließen lassen.
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Keywords: Streitgegenstand der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrollklage Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis Rechtsstatus eines Musikschullehrers an einer Musikschule Prüfungsmerkmale für die Weisungsgebundenheit des Leistungserbringers Möglicher Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers bei Raumvorgabe und zeitlich beschränkter Zurverfügungstellung des Raums Große Zeitspanne der Zurverfügungstellung spricht aber gegen Arbeitnehmerstatus