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Wer trägt die Beweislast bezüglich der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes
VG Gießen, AZ: 4 K 5786/15.GI, 25.08.2016
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Bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Hessische Hundeverordnung trägt die Behörde im Bestreitensfall die Beweislast dafür, dass der Hund nicht zuvor selbst angegriffen wurde.

Zur Klärung der Frage, welches Tier zuerst angegriffen hat, trägt es nicht bei, dass die Hundehaftpflichtversicherung des Klägers den entstandenen Schaden ausgeglichen hat. Eine Rechtspflicht zur Zahlung des Schadens wird dadurch nicht erklärt.
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