Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Verwalter führt ohne Ermächtigung Aktivprozess für die WEG - Rechtsanwalt haftet für Verfahrenskosten
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 11/19, 29.05.2019
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Gem. 5 27 Ill Nr. 2 WEG hat der Verwalter nur für Passivprozesse der Wohnungseigentümergemeinschaft eine originäre Prozessvollmacht; die Ermächtigung für die Führung eines Aktivprozesses kann gem. § 27 lll Nr. 7 WEG hingegen nur durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss erfolgen.

Fehlt es der Verwalterin an der Ermächtigung zur Führung des Prozesses, war sie auch nicht berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen (vgl. LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 3.4.2017 - 2/13 S 85/16), so dass der für die WEG in dem Prozess auftrende Rechtsanwalt als vollmachtloser Vertreter aufgetritt.

Die Kosten sind nicht der Klägerin selbst oder etwa der Verwalterin, sondern den als vollmachlosen Vertreter handelnden Prozessvertretern aufzuerlegen. Denn auch bei Vollmachtsmängeln in der Bevollmächtigungskette sind die Kosten des jeweiligen Rechtsstreits dem im Verfahren aufgetretenen Vertreter aufzuerlegen.
Das LG Düsseldorf (Az.: 19 S 113/14) vertritt eine andere Auffassung, nämlich, dass die Verwalterin, ohne von der Wohnungseigentümergemeinschaft hierzu gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG ermächtigt zu sein, ein grobes Verschulden trifft und deshalb die Verfahrenskosten zu tragen hat.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank Dohrmann Bottrop HAftung Verfahrenskosten regress