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Arbeitnehmerstatus von Vertragsamateuren im Fussballsport / Außerordentliche Kündigung
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 607/89, 10.05.1990
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Die Auslegung einer atypischen Willenserklärung durch den Tatrichter ist für das Revisionsgericht nur beschränkt daraufhin nachprüfbar, ob das Berufungsgericht die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verletzt, gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen oder Umstände, die für die Auslegung von Bedeutung sind, außer acht gelassen hat.

Es ist rechtlich möglich, einen Vereinspräsidenten allein zur Abgabe der Kündigungserklärung zu bevollmächtigen, denn gemäß § 26 Abs. 1 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten.

Aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit kann ein der Verein in freier Selbstbestimmung eine eigene innere Ordnung geben, wobei sich die Schranken dieser Vereinsautononomie u. a. aus zwingenden Normen des Vereinsrechts und §§ 134, 138, 242 BGB ergeben.

Vertragsamateure iSd. §15 der Spielordnung des DFB sind als Arbeitnehmer anzusehen, sofern sie ihre Leistungen für den Verein in einer Weise erbringen, die über die für eine Vereinsmitgliedschaft typische Weisungsgebundenheit hinausgeht.

Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt das Bestehen weiterer und für den Status als Arbeitnehmer bedeutsamer vertraglich begründeter Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein nicht von vornherein aus.

Eine sportliche Betätigung kann als Arbeit anzusehen und damit Inhalt einer Arbeitspflicht sein.
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