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Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf Arbeitnehmereigenschaft bei Vereinbarung einer freien Mitarbeit
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 706/05, 08.11.2006
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Ein Beschäftigter kann sich gegenüber seinem Vertragspartner nicht darauf berufen, zu ihm in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, wenn er sich hierbei unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich verhält.

Bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sind die Sachgründe des vorübergehenden Bedarfs und der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 TzBfG) zu prüfen.

Durch die Vereinbarung und Behandlung des Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit wird beim Mitarbeiter ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen, sodass dieses Vertrauen des Arbeitnehmers grundsätzlich schützenswert ist, wenn sich die Zusammenarbeit tatsächlich als Arbeitsverhältnis erweist.

Ein als Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber fälschlicherweise eine freie Mitarbeit vereinbart hat, gibt er zu erkennen, dass er das Rechtsverhältnis nicht nach den Regeln der freien Mitarbeit, sondern nach Arbeitsrecht behandelt wissen will.

Verlangt ein Arbeitgeber die Rückzahlung von Honoraren, muss er nach den allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers folgt.
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Keywords: Arbeitnehmerstatus Ungerechtfertigte Bereicherung Rückwirkende Feststellung eines Arbeitsverhältnisses Musikarchivar einer Rundfunkanstalt programmgestaltende Tätigkeit Rechtsmissbrauch Rückzahlung überzahlter Honorare ungerechtfertigte Bereicherung Wegfall der Bereicherung tarifliche Ausschlussfrist Hilfswiderklage Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch Vereinbarung und Behandlung des Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit Gebotenheit der Festlegung des Arbeitsverhältnisses Verzicht auf eine Geltendmachung der Arbeitnehmereigenschaft für weiter zurückliegende Zeiträume Rückgewähr nach Eingruppierung nach Vergütungsgruppe