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Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II
BAG Erfurt, AZ: 8 AZR 410/13, 31.01.2019
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§ 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II, nach dem ua. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 SGB II und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers übertreten, ist nach § 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II ua. bei einer Erweiterung der Zulassung nach § 6a Abs. 7 SGB II entsprechend anwendbar.

Der Übertritt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Dienst eines kommunalen Trägers grundsätzlich voraus, dass diese ausschließlich mit Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraut sind.

§ 6c SGB II verletzt nicht das Grundgesetz.
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