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Bemessung des Schmerzensgeldes bei einem Autounfall
OLG Düsseldorf, AZ: 1 U 66/18, 28.03.2019
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Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach der Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers. Darüber hinaus soll sich die Höhe des Schmerzensgeldes in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen.

Macht der Verletzte einen Verdienstausfall geltend, so ist zu unterscheiden zwischen dem konkreten durch die Krankschreibung entstandenen Ausfallschaden und einem potentiellen darüber hinausgehenden Fortkommens- bzw. Weiterkommensschaden.

Die Vorlage aktueller Gehaltsbescheinigungen zum Beweis eines behaupteten Minderverdienstes im Rahmen des Fortkommensschadens reicht nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus ein Vortrag, zu welchem Zeitpunkt die angestrebte Stelle zu besetzen gewesen wäre und wie hoch diese dotiert war. Liegen diese Angaben nicht vor, kann ein etwaiger Schaden nicht geschätzt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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