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Umweltplakette ohne eingetragenes Kennzeichen ist ungültig - auch bei parkenden Autos
OLG Hamm, AZ: 1 RBs 135/13, 24.09.2013
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Auf der Plakette i.S.v. § 3 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) muss das aktuelle Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen sein.

Auch wenn ein Fahrzeug ohne gültige Plakette i.S.v. § 3 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) in einer Umweltzone nur abgeparkt ist, kann dies ordnungswidrigkeitenrechtlich nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO geahndet werden. Teilnahme am Straßenverkehr meint auch das Parken.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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