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Schmerzensgeldanspruch: Geschädigter trägt die Substantiierungslast
LG Krefeld, AZ: 3 O 271/16, 02.05.2019
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Ein Geschädigter muss den "gewöhnlichen Lauf der Dinge" i.S.d. § 252 BGB hinreichend darlegen. Einen substantiierten Vortrag ersetzt ein Verweis auf ein Anlagenkonvolut nicht.

Bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens ist grundsätzlich auf die konkrete Behinderung des Verletzten bei der Ausführung der einzelnen Haushaltstätigkeiten abzustellen.

Eine konkrete haushaltsspezifische Behinderung ist Maßstab für einen ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden; insoweit ist seitens des Geschädigten substantiiert vorzutragen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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