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Arbeitsvertrag als Scheingeschäft / Prostitutionsvertrag als verdecktes Geschäft nicht sittenwidrig
LAG Hamm, AZ: 17 Sa 46/19, 06.06.2019
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Ein Scheingeschäft iSd. §117 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Vertragsparteien den äußeren Schein hervorrufen einen Arbeitsvertrag über hauswirtschaftliche Dienste zu schließen, aber die gewollte Rechtsfolge die Begründung eines sog. Sugar-Daddy-Verhältnisses ist.

Rechtsgeschäfte, die zu sexuellen Handlungen gegenüber anderen verpflichten oder solche sexuellen Handlungen belohnen, können mit der in Art. 1 GG geschützten Menschenwürde und dem in Art. 2 GG geschützten Persönlichkeitsrecht unvereinbar sein, sodass die Bereitschaft zu sexuellem Verhalten jederzeit widerrufbar und nicht rechtlich verpflichtend sein darf.

Eine Prostituierte, die sich frei und eigenverantwortlich und unter Abwägung der damit verbundenen Vor- und Nachteile für diese Tätigkeit entscheidet, gibt zu erkennen, dass sie darin keine Verletzung der eigenen Würde sieht, sodass ein entsprechender Vertrag nicht sittenwidrig ist.

Auch Prostitution kann im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden, sodass eine Prostituierte Ansprüche auf die Zahlung einer Urlaubsentgeltung und die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses haben kann.
Kommentar von iurado.de:
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