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Stellt das Halten einer Pistole an den Kopf bereits eine Körperverletzung dar?
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 548/14, 26.02.2015
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Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht.

Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, insbesondere Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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