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Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag bei zwei Tarifverträgen
BAG Erfurt, AZ: 4 AZR 271/18, 12.12.2018
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Eine Bezugnahmeklausel, die auf konkret bezeichnete Flächentarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verweist, kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, sie erfasse auch später abgeschlossene Haustarifverträge. Es fehlt an der für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.

Eine Partei, die geltend macht, vertraglich in Bezug genommene tarifliche Entgeltregelungen seien günstiger als die unmittelbar und zwingend geltenden Bestimmungen, muss nicht nur den Inhalt der Bezugnahmeklausel, sondern auch die in Bezug genommenen Entgeltregelungen darlegen, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, den erforderlichen Günstigkeitsvergleich für die maßgebende Sachgruppe vorzunehmen.

Da tarifliches Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzahlungen als Arbeitsentgelt nach den tariflichen Regelungen jedenfalls auch die Vergütung erbrachter Arbeitsleistung bezwecken, sind diese als Arbeitsentgelt einzuordnen.

Zwischen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt als Hauptleistungspflichten und einer Beschäftigungssicherung besteht hingegen nicht der erforderliche innere Zusammenhang.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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