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Diskriminierung wegen Sympathie gegenüber der Regierung Chinas
BAG Erfurt, AZ: 8 AZR 482/12, 20.06.2013
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Der Arbeitnehmer hat Indizien für die Vermutung vorzutragen, er sei wegen einer ihm unterstellten Weltanschauung benachteiligt worden.

Ein Arbeitgeber benachteiligt einen Betroffenen auch dann, wenn er das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung irrig nur annimmt, also auch, wenn der Arbeitgeber irrigerweise eine Weltanschauung vermutet und aufgrund dieser unzutreffenden Vermutung eine Person ungünstiger behandelt, als es eine andere Person ohne eine solche vermutete Weltanschauung erfahren würde.

Aus der Sympathie für ein Land (hier: Volksrepublik China) oder einer zu freundlichen Einstellung gegenüber der Regierung dieses Landes lässt sich weder eine Unterstützung für die staatstragende Partei noch die Unterstellung einer Weltanschauung folgern. Sympathie für ein Land oder eine zu freundliche Einstellung gegenüber der Regierung dieses Landes stellen ersichtlich nicht die Annahme einer Weltanschauung dar.

Der Vertragsschluss darf einzig an der Differenzierung eines in § 1 AGG genannten Merkmals gescheitert sein, alle übrigen Voraussetzungen für eine Übernahme des Betroffenen in ein Arbeitsverhältnis müssen vorgelegen haben. Ähnlich wie bei einer erstmaligen Bewerbersituation ist für die Verlängerung eines befristeten Vertrags aus Arbeitgebersicht entscheidend, dass es sich um die oder den bestmöglichen Kandidaten handelt. Die Beweiserleichterung des § 22 AGG findet hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität keine Anwendung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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