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Hat die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen Rückwirkung; § 68 Abs.2 SGB IX ?
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 514/04, 24.11.2005
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Die erst nach Zugang der Kündigung beantragte Gleichstellung nach § 68 Abs. 2 SGB 9 hat für eine ausgesprochene Kündigung keine Bedeutung mehr.

Wird im - noch nicht abgeschlossenen - sozialgerichtlichen Verfahren festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schwerbehindert war, steht dem Arbeitnehmer ggf. der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO analog zur Seite, da dann die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamts nichtig ist, § 85 SGB 9 iVm. § 134 BGB (vergleiche BAG Urteil vom 15.08.1984, 7 AZR 558/82).

Pförtnerarbeitsplatz als in Betracht kommende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit als Schonarbeitsplatz.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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