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Anordnung eines Fahrverbots wegen mehrerer leichterer Verkehrsordnungswidrigkeiten
KG Berlin, AZ: 3 Ws (B) 100/18, 17.04.2018
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Ein Fahrverbot nach § 25 StVG kann auch wegen mehrerer nur leichter Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt werden.

Von Beharrlichkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist auszugehen bei Verkehrsverstößen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen, die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt

Das Gericht kann nach § 77 Abs. 2 OWiG einen Beweisantrag ablehnen, wenn es den Sachverhalt für geklärt hält und ein etwaiger Zeuge nichts Gegenteiliges bekunden kann.

In der Regel wird ein Antrag auf Vernehmung eines Entlastungszeugen nicht abgehlehnt, da die Aufklärungspflicht seine Anhörung gebietet, wenn sein unter Beweis gestelltes Wissen den Bekundungen eines einzigen Belastungszeugen gegenüber steht und seine Benennung das Ziel hat, dessen Aussage zu widerlegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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