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Suspendierung der tarifvertraglichen Friedenspflicht bei Wegfall der Geschäftsgrundlage
LAG Stuttgart, AZ: 4 Sa 40/18, 20.02.2019
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Streikziele einer Gewerkschaft können auch den offiziellen Verlautbarungen einer Gewerkschaft entnommen werden, insbesondere dann, wenn die Gewerkschaft dem bestreikten Arbeitgeber ihren Streikbeschluss, sowie ihre Streikziele nicht unmittelbar mitgeteilt hat.

Eine aus einem Tarifvertrag resultierende Friedenspflicht kann trotz der normativen Fortgeltung eines Tarifvertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage suspendiert sein.

Ob die Verhinderung von Stilllegungs- und Verlagerungsentscheidungen erkämpft werden darf, ist danach zu bestimmen, ob sich der Arbeitskampf gegen die „eigentliche“ Unternehmerfreiheit richtet oder ob eine Betriebsschließung oder wesentliche Betriebseinschränkung nur verzögert werden soll.

Die ESC stellt eine von der Bundesrepublik Deutschland eingegangene völkerrechtliche Verpflichtung dar, deren Regeln die Gerichte beachten müssen, wenn sie die im Gesetzesrecht bezüglich der Ordnung des Arbeitskampfes bestehenden Lücken anhand von Wertentscheidungen der Verfassung ausfüllen.

Nach der ESC ist ein Streik auch ohne Bezug zu Kollektivverhandlungen denkbar, denn Art. 6 Nr. 4 ESC konstruiert das Streikrecht nämlich nicht als Annex der Verhandlungen über Kollektivverträge, sondern als eigenständiges Recht, bindet es aber an die Interessenkonflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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