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Fernwirkungen von Arbeitskämpfen
BAG Erfurt, AZ: 1 ABR 2/79, 22.12.1980
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Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko, sodass er den Lohn auch dann zahlen muss, wenn er die Belegschaft ohne sein Verschulden aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigen kann (Betriebsrisiko) oder wenn die Fortsetzung des Betriebes wegen Auftrags- oder Absatzmangels wirtschaftlich sinnlos wird (Wirtschaftsrisiko).

Die Sphärentheorie, nach der das Lohnverweigerungsrecht bei arbeitskampfbedingten Betriebsstörungen ursprünglich begründet wurde, ist nicht geeignet, die Grundlagen des Arbeitskampfrisikos überzeugend zu kennzeichnen.

Sind die Fernwirkungen eines Streikes geeignet, das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien zu beeinflussen, tragen beide Seiten das Arbeitskampfrisiko und die betroffenen Arbeitnehmer haben für die Dauer der Störung keine Vergütungsansprüche.
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