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Taschenrechner bei der Fahrt erlaubt, § 23 Abs. 1a StVO
OLG Oldenburg, AZ: 2 Ss (OWi) 175/18, 25.06.2018
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Ein Kraftfahrzeugführer darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt.

Ein reiner Taschenrechner ohne Kommunikationsfunktion fällt nicht unter die elektronischen Geräte, die während einer Autofahrt vom Kraftfahrzeugführer nicht benutzt werden dürfen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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