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Zur Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Verkehrsdelikten, § 56 StGB
KG Berlin, AZ: (3) 161 Ss 32/18 (1/18), 26.03.2018
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Die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatrichter dabei Rechtsbegriffe verkannt hat oder ob Ermessensfehler vorliegen. Diese Prüfung durch das Revisionsgericht setzt aber voraus, dass der Tatrichter in dem angefochtenen Urteil unter eingehender Abwägung aller relevanten Umstände ausführt, weshalb er die Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat.

Eine unzureichende Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung stellt einen sachlich rechtlichen Fehler dar; dies erst recht, wenn einschlägige Vortaten nur kurze Zeit zurückliegen.

Wer mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, obwohl ihm die erforderliche Erlaubnis fehlt, der verletzt eine typische, im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs bestehende Pflicht in besonders augenfälliger Weise. Fahren ohne Fahrerlaubnis, zumal wenn es wie hier wiederholt und nach Entziehung begangen wurde, deutet auf fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hin.

Bei einem Täter, der wiederholt und auch einschlägig straffällig geworden ist, kann die Vollstreckung einer erneuten Freiheitsstrafe nur dann nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn spezifische Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass sich der Angeklagte in Zukunft straffrei führen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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