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Zur Bemessung des Gewerberaumanteils bei einem Mischmietverhältnis
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 60/85, 16.04.1986
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Die Entscheidung der Frage, ob auf ein Mischmietverhältnis die Vorschriften über die Vermietung von Wohnraum und damit auch die Bestimmungen des Miethöheregelungsgesetzes anzuwenden sind, hängt davon ab, welche Nutzungsart überwiegt.

Eine Spannungsklausel ist dann anzunehmen, wenn die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Leistungen im wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind.Eine Spannungsklausel ist auch zur Absicherung des Mietzinses für Gewerberaum zulässig, und es steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, wenn sie wie hier ausschließlich auf eine Erhöhung des Mietzinses zugeschnitten ist.
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