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Mitverschulden eines ansonsten schuldlosen Motorradfahrers wegen fehlender Schutzbekleidung; § 254 BGB
OLG Brandenburg, AZ: 12 U 29/09, 23.07.2009
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Zwar existieren anders als bei der Helmpflicht keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helmes hinaus insgesamt eine Motorradschutzkleidung zu tragen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH NJW 1979, 980, in einem Fall, in dem der Geschädigte noch vor Einführung der Helmpflicht keinen Helm getragen hat).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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