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Schmerzensgeld: Mitverschulden eines Mopedfahrers ohne Helm, § 254 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 144/77, 30.01.1979
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Ein Mitverschulden des Verletzten auch ohne das Bestehen gesetzlicher Vorschriften ist dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.
Kommentar von iurado:
Die Helmpflicht für Mopedfahrer wurde erst am 24. Mai 1978 eingeführt, also nach dem vorliegenden Unfall. Die Rechtslage ist jedoch heute noch vergleichbar mit dem Nichttragen von Schutzkleidung
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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