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Bürgenhaftung nach dem AEntG für Sozialkassenbeiträge
BAG Erfurt, AZ: 10 AZR 567/17, 30.10.2019
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Die in § 12 SokaSiG geregelte entsprechende Anwendbarkeit von Abschnitt 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 bezieht sich auf alle Zeiträume, die das SokaSiG umfasst.

Inhaberin der Ansprüche auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, die seit dem 1. Januar 2010 gerichtlich geltend gemacht werden, ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) auch dann, wenn die Ansprüche vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.

Aus Sicht des Senats ist die in § 3 Abs. 5 SokaSiG festgeschriebene Geltung der bautariflichen Bestimmungen zum sog. Doppelbelastungsverbot einschließlich der in § 3 Abs. 8 SokaSiG vorgesehenen Erstreckung auf ausländische Arbeitgeber verfassungsgemäß.
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Keywords: Haftung des Auftraggebers nach § 14 AEntG für alle vom SokaSiG umfassten Zeiträume Anforderungen an die Unternehmereigenschaft i.S.d. § 14 AEntG Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft als Anspruchsinhaberin der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft Verfassungsmäßigkeit des § 7 SokaSiG auch bezüglich der Tariferstreckung auf ausländische Arbeitgeber Erstreckung von Tarifverträgen auf sog. Außenseiter durch Gesetz Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Bürgenhaftung nach dem AEntG für Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft Subunternehmer Bauunternehmung Bauhauptgewerbe Bauprojekts Baunebengewerbe Unionsrecht Entsendezeit Rohbauarbeiten Verfahrenstarifverträge Geltungsanordnung Rechtsstaatlichkeit Rechtssicherheit