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Eheliche Verfehlungen rechtfertigen Widerruf der Schenkung
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 60/97, 19.01.1999
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Auch eheliche oder ehebedingte Verfehlungen können groben Undank des von den Eltern des anderen Ehegatten beschenkten Ehegatten zum Ausdruck bringen. Zur Annahme, der Beschenkte habe es in grober Weise an der Rücksichtnahme fehlen lassen, die der Schenker habe erwarten können, bedarf es jedoch besonderer Umstände, die gerade hierauf hindeuten.
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