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Außerordentliche Kündigung wegen menschverachtenden Facebook-Post gerechtfertigt
LAG Halle, AZ: 1 Sa 515/17, 27.02.2018
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Ein menschenverachtender Facebook-Post (hier: ein Ziegenfoto mit dem Kommentar "Achmed, ich bin schwanger"), der in Bezug zum Arbeitsverhältnis (hier: Foto in Uniform des Arbeitgebers) getätigt wird, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Schwere des Verstoßes.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur sachlich differenzierte Äußerungen, sondern Kritik darf gerade auch poentiert, polemisch und überspitzt erfolgen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähkritik. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer oder überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Das Ziegenfoto hat nichts mit Satire zu tun, sondern enthält ausschließlich eine menschenverachtende und menschenherabwürdigende "Botschaft". Eine solche Schmähkritik ist von der Meinungsfreiheit nicht geschützt.

Die Verbreitung ausländerfeindlicher Pamphlete ist an sich geeignet, einen außerordentlichen Kündigungsgrund darzustellen (BAG 14.02.1996 AP Nr. 26 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Ebenso sind Formalbeleidigungen und Schmähkritiken, die die Diffamierung von Personen zum Ausdruck bringen, auch an sich geeignet, einen fristlosen Kündigungsgrund darzustellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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