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Vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung: Richter muss nach Unterbrechung seiner Amtszeit erneut vereidigt werden; § 547 Nr. 1 ZPO
BAG Erfurt, AZ: 2 AZN 1389/19, 27.02.2020
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Nimmt ein ehrenamtlicher Richter, dessen Amtszeit zuvor unterbrochen war, an einer mündlichen Verhandlung oder einer Beratung eines Gerichts teil, ohne dass er erneut vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung in diesem Termin nach § 547 Nr. 1 ZPO.
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