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Gerichtliche Hinweispflicht nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO gilt nur für Formatfehler
BAG Erfurt, AZ: 6 AZM 1/20, 12.03.2020
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Nach § 130a Abs. 2 ZPO , § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV muss ein elektronisches Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF an das Gericht übermittelt, wobei alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der PDF-Datei enthalten sein müssen.

Die gerichtliche Hinweispflicht nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO gilt nur für Formatfehler.

Elektronische Dokumente können die Zugangsfiktion des §130a Abs. 6 Satz 2 ZPO nur bewirken, wenn sie die den Formvorschriften des § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO genügen.

§ 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO sieht keine mehrfache Hinweispflicht vor.
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