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BND-Gesetz verstößt teilweise gegen das Grundgesetz
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 2835/17, 19.05.2020
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Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht, wobei die Vorschrift keine Beschränkung auf das Staatsgebiet enthält.

Grundrechte beanspruchen im Inland und im Ausland in unterschiedlichem Umfang Geltung, weshalb auch besondere Bedingungen im Ausland zu berücksichtigen sind.

Die Regelungen zur Ausland-Ausland-Telekommunikationsüberwachung und zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten verletzen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und sind auch materiell nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Personenbezogene Daten aus der strategischen Überwachung dürfen nur dann an andere Stellen übermittelt werden, wenn die Übermittlung durch eine normenklare und hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage an den Schutz von Rechtsgütern und an Eingriffsschwellen gebunden wird, die dem Eingriffsgewicht der strategischen Überwachung Rechnung tragen.

Das Instrument der strategischen Überwachung einschließlich des Einsatzes personenbezogener formaler Suchbegriffe und einer zum Teil auch gesamthaft bevorratenden Erfassung und Auswertung von Verkehrsdaten ist mit Art. 10 Abs. 1 GG und den hieraus folgenden Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht grundsätzlich unvereinbar.
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