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Corona-Pandemie: Schließung eines Campingplatzes
VG Mainz, AZ: 1 L 253/20.MZ, 24.04.2020
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Die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 17. April 2020 konkretisiert die"notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG für die nachgeordneten Behörden grundsätzlich abschließend.

Maßnahmen der Kreisordnungsbehörden, die über die 4. CoBeLVO hinausgehende Verbote enthalten (hier: Untersagung des Straßenverkaufs von Speisen und Getränken), sind damit - vorbehaltlich einer Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium nach § 14 der 4. CoBeLVO - unzulässig.

Die Einordnung des sog. Dauercamping, ohne dortigen Erstwohnsitz und fehlender Verfolgung rein dienstlicher oder geschäftlicher Zwecke, als Nutzung zu touristischen Zwecken im Sinne des § 1 Abs. 8 Satz 1 der 4. CoBeLVO ist im Rahmen des behördlichen Einschätzungsspielraums gerichtlich nicht zu beanstanden.
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