Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zur wiederholenden Beschlussfassung eines rechtswidrigen Erstbeschlusses, §23 WEG
LG Köln, AZ: 29 S 225/11, 21.06.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Treffen die Wohnungseigentümer eine zum Erstbeschluss inhaltlich identische Regelung, bezwecken sie in der Regel, die Anfechtbarkeit eines anderen Beschlusses wegen etwaiger formeller oder materieller Mängel zu beseitigen.

Dass ein Beschluss gerichtlich für ungültig erklärt worden ist, stellt kein Hindernis dar, erneut einen Beschluss mit gleichem Inhalt zu fassen.

Eine rechtswidrige Verwalterbestellung führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses mit der Folge, dass bis zur (rechtskräftigen) Aufhebung des Beschlusses über die Verwalterbestellung Verwalterin handlungsfähig bleibt.
Die Rechtsauffassung des LG Köln entspricht der h.M. Allein die Tatsache, das ein rechtwidriger Erstbeschluss aus materiellen oder formellen Gründen aufgehoben wird, hindert die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht daran, einen inhaltsgleichen Zweitbeschluss unter Behebung der Mängel zu beschließen.

Ging es um die Bestellung des Verwalters, ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter bis zur rechtskräftigen Aufhebung durch die Gerichte berechtigt ist, eine erneute Beschlussfassung nebst Einberufung einer Eigentümerversammlung herbeizuführen. Auch wenn der Erstbeschluss zur Verwalterwahl rechtswidrig war, bleibt der "faktische Verwalter" bis zur rechtskräftigen Beschlussaufhebung zur Einberufung einer Versammlung berechtigt mit der Folge, dass die Wiederholungsbeschlüsse formell ordnungsgemäß zustande kommen können.

Nur im Falle der Nichtigkeit des Erstbeschlusses ist eine "Heilung" nicht mehr möglich.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beschluss Beschluß Anfechtung Verwalter faktischer Anfechtungsklage Erstbeschluss Zweitbeschluss formelle materielle Mängel Mangel formeller materieller Wiederholung Wiederholungsbeschluss Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Frank Dohrmann Bottrop Essen Gladbeck Oberhausen Mülheim Dorsten