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Teilnahme an einer Podiumsdiskussion begründet keinen Anspruch auf eine Honorarforderungen
OLG Stuttgart, AZ: 4 U 561/19, 24.06.2020
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Ein Anspruch auf ein Honorar aus § 32 Abs. 1 und 3 UrhG für die Teilnahme an einer Podiumsdiskussion setzt einen entsprechenden Vertragsschluss voraus.

Bei der Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Veröffentlichung um einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse handele, die von der Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie ( KUG ) gedeckt ist.

Sieht sich der Geschädigte als Person der Zeitgeschichte und ist der beanstandeten Beitrag nicht auf seine Person zugeschnitten, sondern zeigt eine Präsentation aller Kandidaten für das Bürgeramt, ist ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht ersichtlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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