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Abgrenzung eines Pornodreh von einer erlaubnispflichtigen gefilmten Prostitution
VG Aachen, AZ: 3 K 1782/18, 21.01.2020
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Es liegt eine Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes vor, wenn eine Veranstaltung, die auf einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtet ist, damit beworben wird, dass Interessenten gegen Zahlung von 60 Euro als Darsteller einer Filmproduktion aktiv an unterschiedlichen Spielarten des Gruppensexes teilnehmen können.

Fehlt es für eine derartige Veranstaltung an einer ordnungsgemäßen Anzeigeerstattung, kann sie nach § 20 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes untersagt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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