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"Kohle" verbrannt - Schadensersatz wegen verbrannter Geldscheine, § 823 Abs 1 BGB
LG Arnsberg, AZ: 2 O 347/18, 13.09.2019
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Ein für die objektive Zurechenbarkeit erforderlicher adäquater Zusammenhang zwischen der Tathandlung und der Rechtsgutverletzung ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen.

Es ist vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, dass ein Heizkessel als Versteck für Geldzeichen genutzt wird, zumal Papiergeld besonders feueranfällig ist. Ein Schadensersatzanspruch lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass der Schädiger den Ofen eigenmächtig in Betrieb genommen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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