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Sog. „sale-and-lease-back“ Vertrag wegen Verstoßes gegen Verbot des Rückkaufhandels (§ 34 Abs. 4 GewO) unwirksam
LG Hamburg, AZ: 329 O 223/19, 24.06.2020
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Die Konstruktion eines sog. sale-and-lease-back Vertrages verstößt gegen das Verbot des Rückkaufhandels.

Die Konstruktion eines sog. sale-and-lease-back Vertrages steht wirtschaftlich einem Darlehen mit Sicherungsübereignung gleich, dessen Ausgabe jedoch eine Banklizenz erfordert.
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