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Vorliegen einer Bandenabrede richtet sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzenfalls
BGH Karlsruhe, AZ: 2 StR 87/19, 06.11.2019
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Keywords: Bandenabrede Gesamtwürdigung Bandenhehlerei Hehlerbande Hehlereitaten gemischten Banden Bandenmitglied Mitwirkung Wohnungseinbruchdiebstahl Markenschuhe Einbruchdiebstahl Beuteanteil Pauschalvergütung Tatzeitraum Beweiswürdigung Einverständnis Gehilfentätigkeiten Bandenzweck
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