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Vorliegen einer Bandenabrede richtet sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzenfalls
BGH Karlsruhe, AZ: 2 StR 87/19, 06.11.2019
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Die Straftatbestände der Bandenhehlerei und der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei erfassen zum einen nicht nur Taten im Rahmen einer Verbindung mehrerer Täter zu einer reinen Hehlerbande, sondern auch Fälle, in denen ein Hehler als Mitglied einer Diebes- oder Räuberbande handelt sowie Hehlereitaten in sog. gemischten Banden, die aus Dieben bzw. Räubern und Hehlern bestehen. Zum anderen ist für den Tatbestand der Bandenhehlerei oder der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei nicht erforderlich, dass die Tat unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen wird.

Ob eine Bandenabrede anzunehmen ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, die die maßgeblichen für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen hat.
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