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Grundsätze zum Schockschaden finden Anwendung auf fehlerhafte ärztliche Behandlung
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 299/17, 21.05.2019
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Psychische Störungen von Krankheitswert können eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen.

Psychische Beeinträchtigungen können im Bereich der sogenannten Schockschäden nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.

Die zu den Schockschäden entwickelten Grundsätze finden auch in solchen Fällen Anwendungen, in denen das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist.
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